Gesetze / Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung
KaFbMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist nach Wahl des Prüflings eine der folgenden Aufgaben zu erledigen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/4#abs-3 (3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/4#abs-4 (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/4#abs-5 (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling vier Arbeitstage zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/4#abs-6 (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 1 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/4#abs-7 (7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 2 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/4#abs-8 (8) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 3 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: